OLG Celle vom 04.06.1987
BReg 1 Z 7/87
Normen:
BGB § 1649 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 1083

OLG Celle - 04.06.1987 (BReg 1 Z 7/87) - DRsp Nr. 1994/8414

OLG Celle, vom 04.06.1987 - Aktenzeichen BReg 1 Z 7/87

DRsp Nr. 1994/8414

Die Vorschrift des § 1649 Abs. 2 BGB räumt den Eltern die Befugnis ein, eventuelle Vermögensüberschüsse in der bezeichneten Art und Weise zu verwenden; sie habe jedoch keinen Anspruch auf Zugriff auf das Kindesvermögen, der ihrem eigenen Vermögen zugerechnet werden könnte. Ob die Eltern von der ihnen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen oder nicht, steht in ihrem Ermessen. Unter Umständen kann diese Verwendungsbefugnis im Rahmen der Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Elternteils nach der Scheidung berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 1649 ;
Fundstellen
FamRZ 1987, 1083