OLG Celle vom 04.10.1990
4 W 195/90
Normen:
BGB §§ 1360, 1360a ;
Fundstellen:
DAVorm 1991, 779
FamRZ 1991, 726
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 15

OLG Celle - 04.10.1990 (4 W 195/90) - DRsp Nr. 1994/8378

OLG Celle, vom 04.10.1990 - Aktenzeichen 4 W 195/90

DRsp Nr. 1994/8378

Es wird allerdings normalerweise unbillig sein, dem Ehegatten das gesamte Taschengeld zu entziehen, ein geringer Teil wird ihm regelmäßig verbleiben müssen. Pfändbar ist der Betrag, um den - zusammen mit etwaigem Arbeitseinkommen - ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen übersteigt, §§ 850 b Abs. 2, 850 c ZPO.

Normenkette:

BGB §§ 1360, 1360a ;

Hinweise:

Den pfändbaren Betrag hat das OLG wie folgt ermittelt: Die Pfändung erfolgt nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften, § 850 b Abs. 2 ZPO. Dabei muß der Taschengeldanspruch nicht für sich allein, sondern zusammen mit etwaigem echten Arbeitseinkommen und mit dem sonstigen Unterhalt, dessen Teil er ist, betrachtet werden. Diesen sonstigen Unterhalt zu bestimmen, ist aber schwierig, weil es bei zusammenlebenden Eheleuten keinen auf Geld gerichteten Unterhaltsanspruch gibt. Dennoch sieht der Senat einen brauchbaren Maßstab für die Bewertung in dem Ansatz eines (fiktiven) Unterhaltsanspruchs von 3/7 der Differenz der beiderseitigen Einkommen (wie Düsseldorfer Tabelle).