OLG Celle vom 10.09.1990
10 UF 178/90
Normen:
BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 439
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 26
NJW-RR 1991, 713

OLG Celle - 10.09.1990 (10 UF 178/90) - DRsp Nr. 1994/8381

OLG Celle, vom 10.09.1990 - Aktenzeichen 10 UF 178/90

DRsp Nr. 1994/8381

Asylbewerber sind nach § 3 AsylVerfG Deutschen gleichgestellt. Dies führt jedoch nur dazu, daß auf sie die Genfer Flüchtlingskonvention anzuwenden ist. Die unter Art. 12 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention fallenden Flüchtlinge haben gleichen Zugang zu den Gerichten wie Deutsche. Die Anwendbarkeit des materiellen Rechts richtet sich aber bei Wohnungzuweisungen nach Art. 14 (Ehewirkungsstatut) oder Art. 18 EGBGB (Unterhaltsstatut). Welche Vorschrift anzuwenden ist, ist streitig

Normenkette:

BGB § 1361b;

Hinweise:

Zum Meinungsstand vgl. Vorbemerkung und unten OLG Frankfurt/M. einerseits und KG andererseits.

Zum Meinungsstand vgl. Vorbemerkung und unten OLG Frankfurt/M. einerseits und KG andererseits. Anmerkung Henrich in FamRZ 1991, 439 : Henrich weist in seiner Anmerkung darauf hin, daß das Gericht Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention mißverstanden habe. Es sei nicht so, daß Personen, die darunter fielen, lediglich hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten Deutschen gleichgestellt seien und sich an der Anwendung des materiellen Rechts nichts ändere. Überall dort, wo es nach dem Kollisionsrecht auf das Personalstatut ankomme, werde statt an die Staatsangehörigkeit an das Recht des Wohnsitzes des Betroffenen angeknüpft.

Fundstellen
FamRZ 1991, 439
LSK-FamR/Fischer, § 1361b BGB LS 26
NJW-RR 1991, 713