Zum Meinungsstand vgl. Vorbemerkung und unten OLG Frankfurt/M. einerseits und KG andererseits.
Zum Meinungsstand vgl. Vorbemerkung und unten OLG Frankfurt/M. einerseits und KG andererseits. Anmerkung Henrich in FamRZ 1991, 439 : Henrich weist in seiner Anmerkung darauf hin, daß das Gericht Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention mißverstanden habe. Es sei nicht so, daß Personen, die darunter fielen, lediglich hinsichtlich des Zugangs zu den Gerichten Deutschen gleichgestellt seien und sich an der Anwendung des materiellen Rechts nichts ändere. Überall dort, wo es nach dem Kollisionsrecht auf das Personalstatut ankomme, werde statt an die Staatsangehörigkeit an das Recht des Wohnsitzes des Betroffenen angeknüpft.
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