OLG Celle vom 20.07.1989
17 W 15 und 16/89
Normen:
BGB § 1632 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 191

OLG Celle - 20.07.1989 (17 W 15 und 16/89) - DRsp Nr. 1994/8399

OLG Celle, vom 20.07.1989 - Aktenzeichen 17 W 15 und 16/89

DRsp Nr. 1994/8399

a. Eine Anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht; d.h., wenn sich ein Kind seit längerer Zeit in Familienpflege befindet, die Eltern es von der Pflegeperson wegnehmen wollen und die beabsichtigte Herausnahme aus der Pflegestelle das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden würde. b. Zweck der Vorschrift ist es, eine Herausnahme aus der Pflegestelle zur Unzeit zu gewährleisten (dabei ist von einem kindlichen Zeitbegriff auszugehen). Bei einer Verbleibensanordnung kommt es daher darauf an, ob die Pflegezeit dazu geführt hat, daß das Kind in der Pflegefamilie seine Bezugswelt gefunden hat.

Normenkette:

BGB § 1632 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 191