OLG Düsseldorf, vom 06.02.1981 - Aktenzeichen 6 UF 170/80
DRsp Nr. 1994/9354
a. Ist eine Sorgerechtsentscheidung ergangen und wird nunmehr ein Herausgabeverfahren betrieben, so ist dieses Verfahren kein Vollstreckungsverfahren zu der vorausgegangenen Sorgerechtsentscheidung. Die Herausgabeanordnung verlangt vielmehr eine erneute, am Kindeswohl orientierte sachliche Prüfung.b. Sind deshalb nach der Sorgerechtsentscheidung das Kindeswohl nachhaltig berührende Umstände eingetreten, so stehen diese einer Herausgabeanordnung entgegen und die Sorgerechtsentscheidung muß gem. § 1696BGB geändert werden.