OLG Düsseldorf vom 07.01.1980
5 U 27/79
Normen:
BGB § 1586 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1586 BGB LS 2
NJW 1981, 463

OLG Düsseldorf - 07.01.1980 (5 U 27/79) - DRsp Nr. 1994/9390

OLG Düsseldorf, vom 07.01.1980 - Aktenzeichen 5 U 27/79

DRsp Nr. 1994/9390

Steht der in einem Scheidungsvergleich zugesagte Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten unter der auflösenden Bedingung der Wiederverheiratung, so erlischt der Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsberechtigte über Jahre hinweg in einem eheähnlichen Verhältnis lebt.

Normenkette:

BGB § 1586 ;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Kinder des Klägers aus dessen Ehe mit Frau M. W., geborene W.

Am 6. Juli 1971 schlossen der Kläger und seine frühere Ehefrau einen notariell beurkundeten "Vergleich" - Urkundenrolle Nr. 1561/1971 des Notars Dr. Z. in D. - für den Fall der Ehescheidung aus dem Alleinverschulden des Klägers. Darin wurde vereinbart, dass die Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Kläger eine monatliche Unterhaltsrente von 2.300,- DM zu zahlen hatte; diese Unterhaltsrente sollte sich einer Änderung der Lebenshaltungskosten anpassen. Weiterhin heißt es in Nr. 1 des Vertrages:

Der Beklagte hat einen lebenslänglichen Anspruch auf diesen Unterhaltsbeitrag, und zwar auch über den Tod der Klägerin hinaus.