OLG Düsseldorf vom 08.11.1991
22 U 99/91
Normen:
BGB § 1372 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 439
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 48

OLG Düsseldorf - 08.11.1991 (22 U 99/91) - DRsp Nr. 1994/8955

OLG Düsseldorf, vom 08.11.1991 - Aktenzeichen 22 U 99/91

DRsp Nr. 1994/8955

Erteilt ein Ehegatte, der Inhaber eines Bankkontos ist, dem anderen Ehegatten Vollmacht über das Konto zu verfügen, so gilt die im Innenverhältnis anzunehmende Beschränkung der Verfügungsbefungnis auf Zwecke der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erst nach der Trennung.

Normenkette:

BGB § 1372 ;

Hinweise:

Ferner erscheint es dem OLG Düsseldorf zweifelhaft, ob der bevollmächtigte Ehegatte durch Abhebung eines größeren Betrags zur Sicherstellung eigener Ansprüche eine Untreue begeht; jedenfalls maßt er sich damit eine Geschäftsführung im Sinne des § 687 Abs. 2 BGB an.

Fundstellen
FamRZ 1992, 439
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 48