OLG Düsseldorf, vom 14.01.1981 - Aktenzeichen 5 UF 155/80
DRsp Nr. 1994/9356
A. Der Senat folgt im Ansatz der fast einhelligen Meinung der Gerichte und der über- wiegenden Ansichten der Rechtslehre, daß ausnahmsweise besonders lang andauernde oder schwerwiegende persönliche Verstöße gegen eheliche Pflichten auch ohne wirtschaftliche Auswirkungen die Inanspruchnahme des anderen Ehepartners auf Zugewinnausgleich als grob unbillig i.S. von § 1381BGB erscheinen lassen können. B. An die Feststellung, daß persönliches Versagen des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners führt, sind regelmäßig noch strengere Anforderungen zu stellen, als etwa an die Annahme einer groben Unbilligkeit i.S. von § 1579 Abs. 1 Nr. 4BGB, weil der Zugewinnausgleichsanspruch lediglich einen in der Vergangenheit erzielten Vermögenszuwachs betrifft, aber - im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch - keine dauernde Bindung für die Zukunft schafft.
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