OLG Düsseldorf vom 14.07.1987
V UF 31/87
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 1262, 1263
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 3
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 5

OLG Düsseldorf - 14.07.1987 (V UF 31/87) - DRsp Nr. 1994/9112

OLG Düsseldorf, vom 14.07.1987 - Aktenzeichen V UF 31/87

DRsp Nr. 1994/9112

A. Für den Anspruch nach § 1570 BGB ist nicht Voraussetzung, daß der Anspruchssteller Inhaber des Sorgerechts ist; abgestellt werden muß vielmehr auf die faktische Betreuung des Kindes, weil nur diese darüber Aufschluß geben kann, wieweit dem Anspruchssteller die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. B. Erforderlich für den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist zwar, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte die Betreuung auch tatsächlich im wesentlichen wahrnimmt. Das bedeutet aber noch nicht, daß der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB stets dann entfällt, wenn der für die Betreuung des Kindes in Betracht kommende Elternteil zeitweise die Betreuung nicht ausüben kann, z.B., weil ihn daran Besuche des Kindes bei Verwandten, auch von längerer Dauer, hindern oder sonstige tatsächliche Hinderungsgründe gegeben sind, die auch in der eigenen Person des unterhaltsberechtigten Ehegatten liegen können. In diesem Fall kommt es darauf an, inwieweit Aussichten bestehen, die Betreuung wieder aufzunehmen, und ob die Hindernisse vorübergehender Natur sind.

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Hinweise:

So auch MünchKomm-Richter, § 1570 Rdn. 3; Göpp/Kindermann, Rdn. 1114; nicht eindeutig Soergel/Häberle, § 1570 Rdn. 2; RGRK-Cuny, § 1570 Rdn. 8; offen gelassen von BGH, FamRZ 1980, 667; aA. Johannsen/Voelskow, § 1570 Rdn. 5; Diederichsen, NJW 1977, 354).