OLG Düsseldorf vom 15.02.1984
5 UF 124/83
Normen:
BGB § 194 ; ZPO § 322 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(415)164a-b
FamRZ 1984, 795

OLG Düsseldorf - 15.02.1984 (5 UF 124/83) - DRsp Nr. 1992/8163

OLG Düsseldorf, vom 15.02.1984 - Aktenzeichen 5 UF 124/83

DRsp Nr. 1992/8163

a-b. Rechtskraft eines Ä stattgebenden Ä Urteils über einen teilbaren, nur mit einem bezifferten Teil eingeklagten Anspruch beschränkt sich auf diesen Teil, (b) daher Zulässigkeit einer Nachforderungsklage auf Zahlung weiteren Zugewinns.

Normenkette:

BGB § 194 ; ZPO § 322 Abs.1;

»... Die Rechtskraft des Urteils des AG steht der Zulässigkeit [der Nachforderungsklage auf Zahlung weiteren Zugewinns] nicht entgegen; denn durch dieses Urteil ist nur über den im Vorprozeß von der Kl. geltend gemachten bezifferten Teil ihres Zugewinnausgleichsanspruchs .. entschieden worden, nicht aber über die jetzt eingeklagte weitere Ausgleichsforderung.

Die jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Gegenstand ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO nur soweit, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden wurde. Gemeint ist hierbei der prozessuale, nicht der materiell-rechtliche Anspruch i. S. von § 194 BGB .. . Daraus folgt, daß die Rechtskraft eines Urteils über einen Teilanspruch grundsätzlich nur diesen Teil erfaßt und sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest des Anspruchs erstreckt (vgl. BGHZ 34, 337, 339; BGHZ 36, 365, 367; BGH, NJW 1979, 720 [hier: IV (415) 126 c] ..). ...