OLG Düsseldorf, vom 16.10.1992 - Aktenzeichen 3 WF 179/92
DRsp Nr. 1994/8868
A. a. Die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2BGB beginnt zu dem Zeitpunkt, zu welchem im Vorprozeß ein Vergleich über den Unterhaltsanspruch geschlossen wurde. b. Vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2BGB werden Verzugswirkungen für ein noch unbeziffertes, mit dem noch nicht fälligen Auskunftsanspruch verbundenes Leistungsbegehren auf (erhöhten) Unterhalt nicht ausgelöst. B. a. Nimmt der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsschuldner vor Ablauf der 2-Jahres-Frist des § 1605 Abs. 2BGB auf (erhöhten) Unterhalt in Anspruch, werden durch ein unbeziffertes, mit dem noch nicht fälligen Auskunftsanspruch verbundenes Leistungsbegehren keine Verzugswirkungen ausgelöst.
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