OLG Düsseldorf vom 23.06.1988
4 WF 174/88
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 278
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 92

OLG Düsseldorf - 23.06.1988 (4 WF 174/88) - DRsp Nr. 1994/9088

OLG Düsseldorf, vom 23.06.1988 - Aktenzeichen 4 WF 174/88

DRsp Nr. 1994/9088

Zieht die Ehefrau aus der Ehewohnung aus und läßt dort das gemeinsame Kind und den Ehemann zurück, so kann dieser gegenüber dem Unterhaltsbegehren der Ehefrau den Teil des Mietzinses für die Ehewohnung, welcher rund 25 % seines Nettoeinkommens übersteigt, als besondere Belastung absetzen.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Hinweise:

Bei der Berücksichtigung von Mietkosten ist danach zu unterscheiden, wer den Mietzins zahlt. Leistet der in der Ehewohnung verbliebene unterhaltsberechtigte Ehegatte den Mietzins, kann er die Kosten der Vorhaltung der früheren Wohnung zusätzlich zu seinem allgemeinen Unterhaltsbedarf - abzüglich des eigenen Wohnvorteils - von dem Unterhaltsverpflichteten nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit verlangen. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Wohnvorteils ist davon auszugehen, daß der Anteil der Wohnkosten erfahrungsgemäß bis zu einem Drittel des verfügbaren Einkommens beträgt. Der durch die Zahlungen des Unterhaltspflichtigen gedeckte eigene Wohnbedarf des Berechtigten wird daher in der Praxis mit einem Anteil von bis zu einem Drittel des Betrages, den der Berechtigte für seinen gesamten Bedarf zur Verfügung hat, in Ansatz gebracht (zur »Drittelobergrenze«: oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 77 mit Berechnungsformel; vgl. hierzu im übrigen OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 278; SchlHOLG, FamRZ 1990, 518).

Fundstellen