OLG Düsseldorf vom 26.10.1977
2 WF 182/77
Normen:
BGB § 1565 ;
Fundstellen:
FamRZ 1978, 27
LSK-FamR/Hülsmann, § 1565 BGB LS 16
LSK-FamR/Hülsmann, § 1565 BGB LS 34

OLG Düsseldorf - 26.10.1977 (2 WF 182/77) - DRsp Nr. 1994/9433

OLG Düsseldorf, vom 26.10.1977 - Aktenzeichen 2 WF 182/77

DRsp Nr. 1994/9433

A. Die Prüfung gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann nicht deshalb entfallen, weil beide Ehegatten Scheidungsantrag stellen. B. a. Es stellt eine der schwersten in der Ehe denkbaren Täuschungen für den Ehegatten dar, wenn der andere Ehegatte ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen unterhält und regelmäßig erst spät nachts oder am frühen Morgen nach Hause kommt. b. Um die Feststellung zu ermöglichen, ob eine unzumutbare Härte gegeben ist, wird der Antragsteller vorzutragen haben, mit wem, seit wann und wie lange die Beziehungen bestehen, insbesondere ob sie andauern. Denn wenn es sich nur um ein vorübergehendes »Abenteuer« gehandelt hat, kann die Fortsetzung des Ehebandes auf ein Jahr der Antragstellerin zumutbar und eine Scheidung i.S. des § 1565 Abs. 2 BGB entsprechend voreilig sein.

Normenkette:

BGB § 1565 ;

Hinweise: