OLG Düsseldorf vom 27.04.1990
3 UF 199/89
Normen:
BGB § 1610, § 1612 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 365
JMBl NRW 1990, 238
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 75
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 31
NJW-RR 1991, 1028

OLG Düsseldorf - 27.04.1990 (3 UF 199/89) - DRsp Nr. 1994/9046

OLG Düsseldorf, vom 27.04.1990 - Aktenzeichen 3 UF 199/89

DRsp Nr. 1994/9046

A. In einem Ausnahmefall (hier: tatsächliche Notlage, weil der BAföG -Antrag abgelehnt wurde, eine anderweitige Unterstützung nicht zu erhalten ist und für ein Hauptverfahren keine Prozeßkostenhilfe gewährt wurde) kann der zuvor im einstweiligen Verfügungsverfahren für sechs Monate zugebilligte Ausbildungsunterhalt durch eine zweite Leistungsverfügung geltend gemacht werden. B. Das Vormundschaftsgericht ist lediglich für die Abänderung einer wirksam getroffenen Unterhaltsbestimmung zuständig. Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung steht selbst dann dem Prozeßgericht zu, wenn eine Änderungsentscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits beantragt ist. Bei Unwirksamkeit der Bestimmung von Naturalunterhalt kann das Prozeßgericht in einem derartigen Fall auf Zahlung von Barunterhalt erkennen.

Normenkette:

BGB § 1610, § 1612 ;

Hinweise:

B. Ebenso: KG, FamRZ 1989, 780 = NJW-RR 1989, 647 = OLGZ 1989, 129. Nicht unbedenklich im Hinblick auf die gesetzliche Kompetenzzuweisung! Soweit das Gericht sich auf BGH, FamRZ 1985, = NJW 1985, beruft, um seine Ansicht zu stützen, trifft dies nicht ganz den Punkt. Die Entscheidung des BGH aaO. betrifft die Überprüfung der Wirksamkeit einer Unterhaltsbestimmung in dem Sonderfall der Unwirksamkeit infolge Undurchführbarkeit vgl. dazu bereits Anm. zu LSK-FamR/Hannemann, § LS 28.