OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.08.1988
3 Ws 512/88
Normen:
AO § 370, § 42 ; UStG § 4 Nr. 12a, § 9, § 15 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 370

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 26.08.1988 (3 Ws 512/88) - DRsp Nr. 1995/8507

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.08.1988 - Aktenzeichen 3 Ws 512/88

DRsp Nr. 1995/8507

»1. Bei der Zwischenvermietung von Wohnungseigentum im Rahmen von Bauherren- oder Erwerbermodellen kommt es für die Annahme mißbräuchlicher Gestaltung i.S. von § 42 AO allein auf die Sicht des Erwerbers, nicht auf die Absichten seiner Vertragspartner an. Mißbrauch in diesem Sinne setzt finales, auf den Zweck der Steuerumgehung gerichtetes Handeln des "bösgläubigen" Erwerbers voraus. 2. Eine Steuerumgehung i.S. von § 42 AO durch den Erwerber von Wohnungseigentum liegt deshalb auch dann nicht vor, wenn die rechtliche Gestaltung aus Rechtsirrtum, Ungeschicklichkeit oder falscher Einschätzung der wirtschaftlichen Zusammenhänge gewählt worden ist. 3. Die Einschaltung von Zwischenmietern beim Erwerb von Wohnräumen im Rahmen von Bauherren- oder Erwerbermodellen liegt unter bestimmten Voraussetzungen als wirtschaftlich sinnvoll durchaus nahe. 4. Die wirtschaftlichen Belange und Gewinnchancen des Zwischenmieters haben für das Umsatzsteuerschuldverhältnis des Erwerbers oder für die Mißbrauchsfrage keine eigene materiell-steuerrechtliche Bedeutung. 5. Die Beweislast- und Vermutungsregeln des Steuerverfahrens finden im Strafprozeß keine Anwendung. Die Feststellung einer Steuerstraftat setzt den vollen Nachweis der Steuerumgehungsabsicht nach den Regeln der StPO voraus.