OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.08.1990
5 UF 58/90
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 194
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 31
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 23.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 408/89

OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.08.1990 (5 UF 58/90) - DRsp Nr. 1994/9039

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.1990 - Aktenzeichen 5 UF 58/90

DRsp Nr. 1994/9039

Die Steuererstattung, die ein wiederverheirateter Unterhaltsschuldner (er ist seiner geschiedenen ersten Ehefrau gegenüber unterhaltspflichtig) und seine erwerbstätige (zweite) Ehefrau, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhalten, ist nach dem sich aus §§ 26 e EStG, 270 AO ergebenden Maßstab zwischen den Ehegatten aufzuteilen.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Tatbestand:

Die Ehe des am 22.02.1943 geborenen Klägers und der am 19.12.1944 geborenen Beklagten ist seit dem Jahre 1985 geschieden. Der am 16.05.1973 geborene gemeinsame Sohn J. lebt bei der Beklagten; er besucht noch die Schule. Der Kläger ist wiederverheiratet.