OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.1990
5 UF 52/88
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 198
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 71
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 04.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 201/86

OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.1990 (5 UF 52/88) - DRsp Nr. 1994/9042

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 5 UF 52/88

DRsp Nr. 1994/9042

Dem Unterhaltsschuldner ist auch dann im Rahmen des § 1581 BGB der notwendige Selbstbehalt zu belassen, wenn sein eheangemessener Bedarf niedriger sein sollte.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren von 1952 bis 1981 miteinander verheiratet. Die Trennung war im Jahre 1978. Aus der Ehe sind 5 Kinder hervorgegangen. Die jüngste Tochter ... (geboren am 18.3.1969) hat jedenfalls bis zu ihrer Volljährigkeit im Haushalt der Beklagten gelebt. Inwieweit die Beklagte über den 31.5.1987 hinaus noch Versorgungsleistungen für die Tochter erbringt, ist streitig. Durch Urteil des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 11.12.1981 - 17 F 117/81 - wurde der Kläger verpflichtet, Unterhalt in Höhe von 242,50 DM monatlich für die Tochter zu zahlen. Seit dem 18.5.1987 hat die Tochter eigenes ausreichendes Einkommen.