OLG Frankfurt/Main, vom 02.06.1992 - Aktenzeichen 3 UF 23/92
DRsp Nr. 1994/9640
A. Leistungen aus einem von beiden Elternteilen gefütterten Ausbildungsfonds mindern den Barunterhaltsbedarf des Kindes unmittelbar. Dabei kommt es weder auf die Beitragsanteile der Eltern noch auf die rechtliche Konstruktion (etwa ob dem Kind ein eigenes Forderungsrecht gegen Fonds zusteht) an. B. Der Barunterhaltsbedarf eines Kind vermindert sich, wenn ihm von dritter Seite ein Internatsaufenthalt finanziert wird. Die Bemessung des Barunterhaltsbedarfs erfolgt dann nach den Umständen des Falles (hier: Festsetzung in Höhe der Hälfte der Bedarfssätze der einschlägigen Tabellen).