OLG Frankfurt/Main, vom 02.10.1990 - Aktenzeichen 4 UF 4/90
DRsp Nr. 1994/9701
Gewährt das anzuwendende ausländische Güterrecht keinen Auskunftsanspruch (hier: Recht der Teilrepublik Kroatien), ist wegen der aufgrund Inkongruenz zweier Rechtsordnungen gegebenen Rechtslücke ein Auskunftsanspruch zuzuerkennen.