OLG Frankfurt/Main, vom 03.08.1988 - Aktenzeichen 1 UF 99/87
DRsp Nr. 1994/9737
Hatten Ehegatten mit einem Kind im Grundschulalter während des Zusammenlebens geplant, daß der Ehemann, der bereits über eine Berufsausbildung verfügt (hier: Bankkaufmann) nach Abschluß seines Fachhochschulstudiums (hier: Betriebswirtschaft) ein Universitätsstudium beginnen soll (hier: Rechtswissenschaft), kann sich der Ehemann auf diese Planung nicht mehr berufen, wenn es vor Aufnahme des Universitätsstudiums zur Trennung gekommen ist.