OLG Frankfurt/Main, vom 03.12.1991 - Aktenzeichen 3 UF 111/91
DRsp Nr. 1994/9666
A. Die Anordnung einer Nutzungsvergütung ist an sich das Gegenstück zur Anordnung auf Überlassung der Ehewohnung. Eine isolierte Anordnung einer Nutzungsentschädigung ist deshalb aber nicht generell unzulässig. Wenn unter Eheleuten kein Streit über die Benutzung der Ehewohnung durch einen von ihnen besteht und ein Antrag auf Wohnungszuweisung deshalb abgewiesen worden ist, kann eine isolierte Nutzungsentschädigungsregelung erfolgen, weil ein Verbund zwischen Wohnungsregelung und Nutzungsentschädigungsanordnung in diesem Fall nicht hergestellt werden kann. B. Eine Nutzungsentschädigung kann in entsprechender Anwendung des § 1361b Abs. 2BGB auch dann angeordnet werden, wenn der Ehegatte, dem die Ehewohnung gehört, aus dieser freiwillig auszieht. Der Wohnungszuweisung steht hier die tatsächliche Nutzung gleich, auf den formalrechtlichen Akt der Wohnungszuweisung kommt es nicht an.
Normenkette:
BGB § 1361b;
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