OLG Frankfurt/Main, vom 05.05.1987 - Aktenzeichen 2 UF 230/86
DRsp Nr. 1994/9754
Die Vorlage der Lohnsteuerkarte im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann nach Sinn und Zweck des § 1605 Abs. 2BGB (Schikaneverbot) nicht verhindern, daß bereits vor Ablauf von zwei Jahren eine den zu § 1605 Abs. 1BGB entwickelten Grundsätzen entsprechende Auskunfterteilung gefordert wird.