OLG Frankfurt/Main, vom 06.06.1979 - Aktenzeichen 1 UF 273/78
DRsp Nr. 1994/9932
Für die Prüfung reicht eine bloße Rentenschätzung durch das Familiengericht (hier: ohne Einbeziehung vorehelicher Zeiten) nicht aus, da sie die Einhaltung der Verfügungsbeschränkung gem. § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gewährleiste. Wegen der möglichen Auswirkungen vor der Ehe erworbener Rentenanrechte auf die Bewertung von bestimmten Zeiten innerhalb der Ehezeit, ist auch eine isolierte Berechnung für die Ehezeit fehlerhaft.