OLG Frankfurt/Main vom 10.01.1990
20 W 497/89
Normen:
BGB § 1626 ;
Fundstellen:
IPRax 1992, 51
JuS 1990, 848
NJW 1990, 1423
OLGZ 1990, 139

OLG Frankfurt/Main - 10.01.1990 (20 W 497/89) - DRsp Nr. 1994/9711

OLG Frankfurt/Main, vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 20 W 497/89

DRsp Nr. 1994/9711

Ist ein Vorname eingetragen, obwohl er nicht wirksam erteilt worden ist, so ist das Geburtenbuch zu berichtigen, wenn der wirklich erteilte Vorname hiervon abweicht. Ob der eingetragene Vorname mit dem dem Kind erteilten Vornamen übereinstimmt, richtet sich nach der Person des Namensträgers, mithin der des Kindes, so daß es auf dessen Staatsangehörigkeit ankommt (Personalstatut). Das Kind eines deutschen Vaters und einer türkischen Mutter besitzt eine doppelte Staatsangehörigkeit. Nach Art. 5 EGBGB geht die Rechtsstellung des Kindes als Deutscher vor, so daß für das Kind deutsches Recht anzuwenden ist.