Vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1988, 1195, wonach allein die Tatsache, daß der erziehungsgeeignete Vater wegen seiner Berufstätigkeit das Kind nicht selbst betreuen kann, sondern es von einer Pflegefamilie versorgen läßt, nicht zwingend dazu führt, die elterliche Sorge auf das Jugendamt als Vormund zu übertragen.
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