OLG Frankfurt/Main vom 12.12.1991
1 UF 119/91
Normen:
BGB § 1629 ;
Fundstellen:
DAVorm 1992, 1354
FamRZ 1992, 575

OLG Frankfurt/Main - 12.12.1991 (1 UF 119/91) - DRsp Nr. 1994/9662

OLG Frankfurt/Main, vom 12.12.1991 - Aktenzeichen 1 UF 119/91

DRsp Nr. 1994/9662

a. Leben die Eltern getrennt und ist eine Sorgerechtsregelung für die gemeinsamen Kinder noch nicht getroffen, so kann derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich die Kinder befinden, in der ihm zugewiesenen Unterhaltsprozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen. b. Zur Erfüllung des Obhutsbegriffs ist erforderlich, daß der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge bei dem Elternteil liegt, wlecher den Kindesunterhalt begehrt. Hierunter fallen Leistungen, die die grundlegenden Lebensbedürfnisse der Kinder befriedigen und sichern.