OLG Frankfurt/Main, vom 13.05.1987 - Aktenzeichen 5 WF 23/87
DRsp Nr. 1994/9753
Die Kenntnis des Gebrechlichkeitspflegers von der rechtskräftigen Scheidung setzt den Beginn der Verjährungsfrist für den Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 Abs. 4BGB) in Lauf.