OLG Frankfurt/Main, vom 14.11.1989 - Aktenzeichen 1 UF 161/89
DRsp Nr. 1994/9716
a. Zur Bemessung des Kindesunterhalts: Schuldet der Unterhaltspflichtige nur mehr einem Berechtigten Unterhalt, so kann der Richtsatz des Kindesunterhalts einer (um mehrere Stufen) höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (nach Frankfurter Praxis) entnommen werden.b. Die Düsseldorfer Tabelle stellt lediglich eine Orientierungshilfe dar.