OLG Frankfurt/Main, vom 15.01.1991 - Aktenzeichen 6 UF 173/90
DRsp Nr. 1994/9695
A. Zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche minderjähriger, unverheirateter Kinder ist auch das Erziehungsgeld einzusetzen. B. a. Erziehungsgeld ist zur Befriedigung von Barunterhaltsansprüchen minderjähriger unverheirateter Kinder zu verwenden. b. Der Selbstbehalt kann sich nach Wiederheirat gegenüber den in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Sätzen verringern, da dem Unterhaltsschuldner wirtschaftliche Vorteile zufließen und Unterhaltsansprüche gegenüber dem neuen Ehegatten zustehen können.