OLG Frankfurt/Main, vom 16.06.1980 - Aktenzeichen 5 WF 85/80
DRsp Nr. 1994/9915
Abänderungsklagen und Zwangsvollstreckungsgegenklagen sind unabhängig von der Umschreibung des Titels in jedem Fall im Namen des Kindes zu erheben bzw. gegen das Kind zu richten.