Vgl. dazu noch BGH, FamRZ 1972, 498.
B. a. Nach rechtskräftiger Scheidung vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
b. Wird ein Elternteil in einem beabsichtigten Unterhaltsprozeß zum Prozeßgegener des Kindes, so ist er aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Kindes gehindert. Damit könnte der andere Elternteil das Kind allein vertreten.
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