OLG Frankfurt/Main, vom 18.12.1987 - Aktenzeichen 3 UF 294/87
DRsp Nr. 1994/9746
a. Grundsätzlich beinhaltet die Umgangsbefugnis auch die Verpflichtung, das Kind von seinem Wohnort abzuholen und dorthin auch wieder zurückzubringen.b. Hat sich der sorgeberechtigte Vater in einem Vergleich dazu verpflichtet, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts zur Mutter zu bringen, so ist er an diese Vereinbarung auch dann gebunden, wenn die Umgangsbefugnis der Mutter durch eine anderweitige Regelung zeitlich ausgedehnt wird.