OLG Frankfurt/Main, vom 19.12.1989 - Aktenzeichen 1 UF 181/89
DRsp Nr. 1994/9713
Macht sich ein angestellter Oberarzt selbständig, so ist eine dadurch hervorgerufene Minderung seiner Leistungsfähigkeit unterhaltsrechtlich beachtlich. Unterhaltsansprüche seiner Kinder sind in diesem Fall nicht anhand der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen, sondern individuell-konkret zu bemessen.