Ebenso: LG Berlin, FamRZ 1983, 306 (bezüglich einer einstweiligen Verfügung nach § 1615o Abs. 2 BGB - mit Anm. Büdenbender); ähnlich: LG Düsseldorf, FamRZ 1975, 279 (Berufung zum LG ist zulässig - offengelassen wird allerdings, ob eine Berufungseinlegung beim OLG auch möglich wäre - mit ablehnender Anm. Büdenbender). Anderer Ansicht: LSK-FamR/Hannemann, § 1615o BGB LS 4.
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