OLG Frankfurt/Main, vom 21.12.1989 - Aktenzeichen 1 UF 179/89
DRsp Nr. 1994/9712
Ein volljähriges Kind, das die Wartezeit bis zur Erlangung des erstrebten Studienplatzes mit einem Praktikum überbrückt, welches einen Arbeitsaufwand unterhalb der regulären wöchentlichen Arbeitszeit voraussetzt, kann darauf verwiesen werden, zu seinem Unterhalt durch eine weitere, auf Gelderwerb gerichtete Tätigkeit beizusteuern.