OLG Frankfurt/Main, vom 23.05.1991 - Aktenzeichen 3 UF 62/91
DRsp Nr. 1994/9686
A. Hat das Vormundschaftsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt und stellt der andere Elternteil einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge, so ist dies eine mutwillige Rechtsverfolgung im Sinne von § 114ZPO. B. a. Hat das Vormundschaftsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils festgestellt, so dauert dieser Zustand solange fort, bis vom Vormundschaftsgericht erneut festgestellt wird, daß der Grund für das Ruhen nun nicht mehr besteht. b. Während des Ruhens der elterlichen Sorge eines Elternteils stellt sich ein Antrag des anderen Teils auf Sorgerechtsübertragung als mutwillige Rechtsverfolgung im Sinne von § 114ZPO dar.