OLG Frankfurt/Main vom 23.10.1987
2 UF 281/87
Normen:
BGB § 1361a;
Fundstellen:
FamRZ 1988 399
LSK-FamR/Fischer, § 1361a BGB LS 8

OLG Frankfurt/Main - 23.10.1987 (2 UF 281/87) - DRsp Nr. 1994/9749

OLG Frankfurt/Main, vom 23.10.1987 - Aktenzeichen 2 UF 281/87

DRsp Nr. 1994/9749

Im familiengerichtlichen Hausratsteilungsverfahren ist für die Anwendung der Vorschriften über den Besitzschutz und die verbotene Eigenmacht kein Raum. Auch in dem Fall, in dem ein Ehegatte ausgezogen ist und eigenmächtig Hausratsgegenstände mitgenommen hat, ist das Hausratsteilungsverfahren das speziellere und zudem zweckmäßigere Verfahren, das dann auch durch einstweilige Anordnungen gem. § 13 a Abs. 4 HausratVO die etwa gebotenen Eilmaßnahmen erlaubt. Hierunter können auch Herausgabeanordnungen fallen, die etwa zur Beseitigung einer Notlage oder im Hinblick auf die endgültige Regelung geboten sind. Der in der Wohnung verbliebene und früher mitbesitzende Ehegatte muß dann mindestens dartun, daß er die herausverlangten Gegenstände zur Führung seines Haushaltes benötigt.

Normenkette:

BGB § 1361a;

Hinweise: