OLG Frankfurt/Main, vom 24.01.1989 - Aktenzeichen 4 WF 194/88
DRsp Nr. 1994/9734
Gewährt das Sozialamt einem Unterhaltsberechtigten Sozialhilfe, so ist die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die in der Vergangenheit erbrachten Sozialleistungen nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1BGB erfüllt sind oder wenn die Gewährung von Sozialhilfe dem Pflichtigen unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist (§ 91 Abs. 2BSHG). Erfolgt die Mitteilung erst 8 Monate nach Leistungsbeginn, kann der Unterhaltspflichtige bezüglich der in der Vergangenheit gewährten Leistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden.