OLG Frankfurt/Main, vom 24.06.1983 - Aktenzeichen 1 UF 270/81
DRsp Nr. 1994/9855
Der zugewinnausgleichspflichtige Ehegatte kann seine Leistung gem. § 1381BGB verweigern, wenn er während der Ehezeit aufgrund des gemeinsamen Lebensplanes der Eheleute keine Versorgungsanwartschaften erworben hat und ihm der geschiedene Ehegatte wegen Unterschreitens des Selbstbehaltes auch keinen nachehelichen Unterhalt bezahlt.