OLG Frankfurt/Main, vom 26.10.1983 - Aktenzeichen 1 WF 26/83
DRsp Nr. 1994/9844
Von einem volljährigen Kind, das mit Zustimmung des Barunterhaltspflichtigen ein Studium begonnen hat, ist unter Beachtung des § 1618 aBGB zu erwarten, daß es sich bei einem Studienabbruch oder einer Studienunterbrechung mit dem Ziel eines Studienfachwechsels mit dem Unterhaltspflichtigen berät; widrigenfalls entfällt sein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.