OLG Frankfurt/Main, vom 26.11.1984 - Aktenzeichen 1 WF 155/84
DRsp Nr. 1994/9810
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, seiner anteiligen Schuldmitverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen Gläubiger nachzukommen, so muß der andere Ehegatte auch für diese Schulden aufkommen. Diese Verpflichtung des Inanspruchgenommenen ist als eine weitere, sein Aktivvermögen belastende Position zu berücksichtigen.