OLG Frankfurt/Main - 27.01.1991 (20 W 405/90) - DRsp Nr. 1994/9694
OLG Frankfurt/Main, vom 27.01.1991 - Aktenzeichen 20 W 405/90
DRsp Nr. 1994/9694
Eine abschließende Festlegung der Höhe des pfändbaren Anspruchs kann im Vollstreckungsverfahren nicht stattfinden. Zum einen bezieht sich der Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur auf die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner. Zum andern hängt die Höhe des künftigen Taschengeldanspruchs ohnehin sowohl vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten als auch möglicherweise von den Dispositionen der Ehegatten ab.