OLG Frankfurt/Main vom 27.06.1989
3 UF 274/88
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 49
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 104
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 90

OLG Frankfurt/Main - 27.06.1989 (3 UF 274/88) - DRsp Nr. 1994/9727

OLG Frankfurt/Main, vom 27.06.1989 - Aktenzeichen 3 UF 274/88

DRsp Nr. 1994/9727

A. a. Sind beide Ehegatten (einer Alleinverdienerehe) als Mitmieter Gesamtschuldner der Mietforderung für die bisherige, nach der Trennung vom Unterhaltsberechtigten allein bewohnte Ehewohnung, so kann dieser zur Deckung des Wohnbedarfs im Rahmen des ihm zustehenden Trennungsunterhalts nicht die Zahlung der Miete an sich, sondern nur Freistellung von der Mietschuld gegenüber dem Vermieter verlangen. b. In dem auf Zahlung von Unterhalt - einschließlich Wohnbedarfsanteil - gerichteten Antrag ist als »Minus« der Freistellungsantrag enthalten. B. Haften beide Ehegatten als Gesamtschuldner für die Mietzinsforderung und zahlt der alleinverdienende Unterhaltspflichtige, der aus der Wohnung ausgezogen ist, den Mietzins nicht oder nur verspätet, braucht sich der mithaftende Unterhaltsberechtigte nicht auf einen Anspruch auf Freistellung von seiner Mithaftung gegenüber dem Vermieter verweisen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Hinweise:

B. Das OLG begründet dies damit, der Verpflichtete müsse bei Zahlung an den Berechtigten befürchten, nochmals vom Vermieter in Anspruch genommen zu werden; so wohl auch Pal-Diederichsen, § 1361 BGB Rdn. 26. Dagegen spricht, daß sich der Anspruch auf Naturalunterhalt nach § 1360 BGB bei Trennung nach § Abs. Satz 1 in Anspruch auf Geldrente verwandelt. Abweichende Vereinbarungen sind jedenfalls zulässig: vgl. LSK-FamR/Hülsmann, § LS 1 ff.