B. Das OLG begründet dies damit, der Verpflichtete müsse bei Zahlung an den Berechtigten befürchten, nochmals vom Vermieter in Anspruch genommen zu werden; so wohl auch Pal-Diederichsen, § 1361 BGB Rdn. 26. Dagegen spricht, daß sich der Anspruch auf Naturalunterhalt nach § 1360 BGB bei Trennung nach § Abs. Satz 1 in Anspruch auf Geldrente verwandelt. Abweichende Vereinbarungen sind jedenfalls zulässig: vgl. LSK-FamR/Hülsmann, § LS 1 ff.
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