OLG Frankfurt/Main, vom 29.09.1989 - Aktenzeichen 3 UF 103/87
DRsp Nr. 1994/9721
Stirbt der Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft der Scheidung - jedoch vor Rechtskraft der Entscheidung im gem. § 628ZPO abgetrennten VA-Verfahren - so erlischt der Ausgleichsanspruch gem. § 1587e Abs. 2BGB. Da die Parteien bereits rechtskräftig geschieden sind, ist § 619ZPO nicht einschlägig. In der Sache steht das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs einer Erledigung in der Hauptsache gleich. Diese Rechtsfolge kann auf Antrag des Verpflichteten durch Beschluß (in entsprechender Anwendung des § 321ZPO) auch durch die »Vorinstanz« ausgesprochen werden (hier war der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach der Einlegung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerde verstorben).