OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.10.1990
6 W 126/90
Fundstellen:
jur-pc 1992, 1830

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 01.10.1990 (6 W 126/90) - DRsp Nr. 1993/3966

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 01.10.1990 - Aktenzeichen 6 W 126/90

DRsp Nr. 1993/3966

Durch den Einsatz einer EDV-Anlage (hier: Vornahme umsatzsteuerlicher Berechnungen maschinell mit Hilfe eines EDV- Buchhaltungsprogramms) wird die erlaubnisgebundene Steuerrechtshilfe nicht zu erlaubnisfreier mechanischer Kontierungsarbeit.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat gegen den Antragsgegner zu Recht ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsverbot der einstweiligen Verfügung vom 11.8.1987 verhängt.

Der Sachverhalt: Maschinelle Vornahme umsatzsteuerlicher Berechnungen mit Hilfe eines EDV-Buchhaltungsprogramms

Bereits aufgrund des eigenen Vorbringens des Antragsgegners ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner die einstweilige Verfügung mißachtet hat. Denn die eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners und der Zeugin Z. vom 12.7.1990 (Bl. 112/113 d. A.), die der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift ausdrücklich zum Gegenstand seines Vortrages gemacht hat, belegen, daß der Antragsgegner für die X. umsatzsteuerliche Berechnungenmaschinell mit Hilfe eines EDV- Buchhaltungsprogrammsvorgenommen und die so ermittelten Zahlen der X. überlassen hat, die dann die Umsatzsteuervoranmeldung selbst angefertigt hat.

Mehr als erlaubnisfreie mechanische Kontierungsarbeit