Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat gegen den Antragsgegner zu Recht ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsverbot der einstweiligen Verfügung vom 11.8.1987 verhängt.
Der Sachverhalt: Maschinelle Vornahme umsatzsteuerlicher Berechnungen mit Hilfe eines EDV-BuchhaltungsprogrammsBereits aufgrund des eigenen Vorbringens des Antragsgegners ist davon auszugehen, daß der Antragsgegner die einstweilige Verfügung mißachtet hat. Denn die eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners und der Zeugin Z. vom 12.7.1990 (Bl. 112/113 d. A.), die der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift ausdrücklich zum Gegenstand seines Vortrages gemacht hat, belegen, daß der Antragsgegner für die X. umsatzsteuerliche Berechnungenmaschinell mit Hilfe eines EDV- Buchhaltungsprogrammsvorgenommen und die so ermittelten Zahlen der X. überlassen hat, die dann die Umsatzsteuervoranmeldung selbst angefertigt hat.
Mehr als erlaubnisfreie mechanische Kontierungsarbeit
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|