OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.02.1981
2 UF 127/80
Normen:
BGB § 1576 ;
Fundstellen:
FamRZ 1982, 299
LSK-FamR/Hülsmann, § 1576 BGB LS 6
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, vom 02.04.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 204/78

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.02.1981 (2 UF 127/80) - DRsp Nr. 1994/9903

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.02.1981 - Aktenzeichen 2 UF 127/80

DRsp Nr. 1994/9903

Daß als ein »sonstiger schwerwiegender Grund« im Sinne dieser Bestimmung (nicht die Notwendigkeit der Betreuung eines »Ehebruchskindes«) gelte, wird vom Senat in dieser allgemeinen Form nicht geteilt. Vielmehr kommt es bei einer so allgemein gefaßten Billigkeitsnorm, wie es der §1576 BGB ist, insoweit ganz auf die Umstände des einzelnen Falles an. Es ist auf alle Belange beider Ehegatten abzustellen, wozu ihre Verhältnisse vor und während der Ehe, ihre Betreuungsmöglichkeiten durch andere Personen nach der Scheidung und auch ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse zählen.

Normenkette:

BGB § 1576 ;

Tatbestand:

Durch Urteil vom 2.4.1980 hat das Amtsgericht die am 23.9.1966 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter Ziffer IV des Ausspruchs den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin monatlich 1.000 DM Unterhalt zu zahlen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug Bezug genommen.

Gegen das dem Antragsteller am 21.4.1980 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am 21.5.1980 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er am 10.6.1980 begründet hat.