OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.1992
4 UF 118/91
Normen:
BGB § 1356 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 ; ZPO § 323, § 794 Abs. 1 Nr. 1, § 1705 ;
Fundstellen:
FPR 1995, 126
FamRZ 1992, 979
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 30
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 128

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.1992 (4 UF 118/91) - DRsp Nr. 1994/9657

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 4 UF 118/91

DRsp Nr. 1994/9657

1. Die Abänderung eines Prozeßvergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann möglich, wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese richten sich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ 85, 73). 2. Lebt ein barunterhaltspflichtiger Elternteil (hier die Mutter) mit einem neuen Partner unverheiratet zusammen und versorgt ein kleines Kind (hier zwei Jahre alt) aus dieser Beziehung, so ist er nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Barunterhaltes seines Kindes aus erster Ehe verpflichtet, da der neue Partner, anders als in einer Ehe, von Gesetzes wegen weder ein Sorgerecht noch eine Sorgepflicht gegenüber seinem nichtehelichen Kind hat und auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 1356 Abs. 2 BGB heraus die Betreuung seines Kindes zu übernehmen hat, um dem Unterhaltsverpflichteten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. 3. Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus dem Gesichtspunkt der Haushaltsführung in der neuen Beziehung setzt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des neuen Partners voraus.