OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.1993 (3 UF 65/92) - DRsp Nr. 1994/9600
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.1993 - Aktenzeichen 3 UF 65/92
DRsp Nr. 1994/9600
Bei der Bestimmung des maßgebenden Einkommens ist einem 36jährigen unterhaltspflichtigen Vater, der seinen in der damaligen DDR nicht realisierbaren Studienwunsch nunmehr durch Aufnahme des Medizinstudiums entsprochen hat, zuzubilligen, daß er seine bisherige Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung (15 Arbeitstage monatlich) umwandelt.