OLG Hamburg vom 01.10.1991
2 UF 104/89
Normen:
BGB § 1578 a, § 1610 a, § 242 ; BSHG § 69 Abs. 3, Abs. 4 ; EheG §§ 58 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(166)236b-d
FamRZ 1992, 444
NJW-RR 1992, 1351

OLG Hamburg - 01.10.1991 (2 UF 104/89) - DRsp Nr. 1992/8471

OLG Hamburg, vom 01.10.1991 - Aktenzeichen 2 UF 104/89

DRsp Nr. 1992/8471

» b. Der auf nachehelichen Unterhalt trotz Unterhaltsverzichts in Anspruch Genommene kann sich nach Treu und Glauben auf diesen Verzicht nicht berufen, wenn ein von der verzichtenden geschiedenen Ehefrau betreutes Kleinkind später auf Dauer wegen einer Hirnschädigung betreuungsbedürftig wird. c. Die Unwirksamkeit des Verzichts ist in einem solchen Fall nicht auf den notwendigen Eigenbedarf beschränkt. d. Die auf § 1610 a BGB beruhende Nichtanrechnung des Pflegegeldes (§ 69 Abs. 3 BSHG) auf den Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen schwerbehinderten Kindes hindert nicht die Anrechnung des gezahlten Pflegegeldes auf den Unterhaltsbedarf des betreuenden geschiedenen Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1578 a, § 1610 a, § 242 ; BSHG § 69 Abs. 3, Abs. 4 ; EheG §§ 58 ff.;

Die Ehe der Parteien wurde 1979 aus dem Verschulden des Bekl. geschieden. Zuvor hatten die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, nach der sich der Bekl. für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils verpflichtete, einen Unterhaltsbeitrag an die Kl. von 900,-- DM monatlich zu zahlen. Für die Zeit danach verzichtete die Kl. auf etwaige weitere Unterhaltsansprüche einschl. des Notbedarfs. Die Kl. betreut die gemeinsame geistig behinderte Tochter N., deren besondere Pflegebedürftigkeit erst später eingetreten ist. Die Kl. verlangt nunmehr deswegen nachehelichen Unterhalt.