Die Ehe der Parteien wurde 1979 aus dem Verschulden des Bekl. geschieden. Zuvor hatten die Parteien eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, nach der sich der Bekl. für die Dauer von fünf Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils verpflichtete, einen Unterhaltsbeitrag an die Kl. von 900,-- DM monatlich zu zahlen. Für die Zeit danach verzichtete die Kl. auf etwaige weitere Unterhaltsansprüche einschl. des Notbedarfs. Die Kl. betreut die gemeinsame geistig behinderte Tochter N., deren besondere Pflegebedürftigkeit erst später eingetreten ist. Die Kl. verlangt nunmehr deswegen nachehelichen Unterhalt.
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